Vermittlungsdienstleistungen und Mehrwertsteuer
Das Gemeinschaftsgesetz 2008, Artikel 24 des Gesetzes Nr. 88/09 hat bezüglich der Mehrwertsteuer den Territorialitätsgrundsatz bei den Vermittlungsdienstleistungen abgeändert.
Der Absatz 8 des Art. 40 des G.D. Nr. 331/93 wird abgeschafft und nun durch den Buchstaben f-quinquies des Art. 7 des DPR Nr. 633/72 geregelt. Im Konkreten betrifft diese Änderung die Vermittlungen der inländischen Handelsagenten für nichtansässige Mandanten. Die Provisionen eines italienischen Mehrwertsteuer-Subjektes für innergemeinschaftliche Lieferungen sind nicht steuerbar, wenn die Dienstleistung gegenüber einem in einem anderen EU-Staat ansässigen Mandanten (MwSt.-Subjekt) erbracht werden. Sie liegen also außerhalb des territorialen Anwendungsbereiches der MwSt. Die entsprechenden Umsätze ergeben für die Handelsagenten daher auch keinen „Plafond“ mehr.
Ist der Auftraggeber bzw. Mandant hingegen ein inländisches Unternehmen, gilt als Ort der Leistung auf jeden Fall Italien und die Vermittlungsdienstleistung ist der MwSt. in Italien zu unterwerfen. Einzige Ausnahme in diesem Fall ist eine Vermittlungsdienstleistung im Zusammenhang mit einer Ausfuhr (Export) von Waren außerhalb der EU; hier ist die Provision nicht steuerpflichtig (Art. 9 Ziffer 7 MwStG.).
Ist der Vermittler ein Drittländer oder ein Unternehmer aus einem EU-Nachbarstaat, hat der inländische Mandant in beiden Fällen eine Eigenrechnung auszustellen (Art. 17 Abs. 3 MwStG); es ist dagegen nicht mehr möglich das Verfahren der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen vorzunehmen und die Rechnung des Vermittlers mit der MwSt. zu integrieren.
- ACHTUNG: Die Eigenrechnung muss spätestens am Tag der Bezahlung der Vermittlungsdienstleistung ausgestellt werden. - Sanktionen: Die Unterlassung der Ausstellung der Eigenrechnung gemäß Art. 17 des DPR Nr. 633/72 wird mit einer Verwaltungsstrafe von 100 bis 200% der MwSt. geahndet, mit einer Mindeststrafe von Euro 258,00.
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